SATZUNG vom 26.08.2020

 § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Mensch vor Verkehr“ mit dem Zusatz e.V., ist eingetragen im Vereinsregister Darmstadt und hat den Sitz in Lorsch


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Erhalt einer gesunden Lebensumgebung im Kreis Bergstraße. Dazu gehören besonders
- das Erreichen und das Verbessern von Lärmschutz, Luft- und Wasserreinhaltung, von Naturschutz, Landschaftsschutz und des nachhaltigen Umganges mit den natürlichen Ressourcen,
- das Eintreten für rücksichtsvolle, intelligente Planung bei der Stadt- und Ortsentwicklung und bei Infrastrukturprojekten,
- die stärkere Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch.
(2) Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen des unter § 3 benannten gemeinnützigen Zweckes. Neben der Möglichkeit ihrer Mitgliedschaft und Mitarbeit bei Mensch vor Verkehr e.V. kann die Arbeit von lokalen Initiativen, Interessengemeinschaften, Vereinen und Arbeitsgruppen sowie einzelnen Personen, die sich für die benannten Ziele einsetzen, durch den Verein unterstützt und gefördert werden.
(3) Außerdem wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Förderung, Herausgabe und Bereitstellung von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zu den Themen, wie sie im § 2 Absatz (1) beschrieben sind.
(4) Die Vereinsarbeit schließt auch überörtliche Kontakte sowie die Initiierung von und Beteiligung an überörtlichen Aktivitäten und Projekten mit ein, wenn dadurch die Zwecke des Vereins gefördert werden können. Der Verein Mensch vor Verkehr e.V. ist überparteilich und überkonfessionell. Extreme und undemokratische Positionen und Haltungen lehnt der Verein ab. Der Verein wirkt bei Behörden, Institutionen, Verbänden, politischen Gremien und Parteien darauf hin, die durch bestehenden Straßen- und Schienenverkehr sowie durch geplante Neubaustrecken hervorgerufenen Störungen, gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädigenden Immissionen und Emissionen wie auch die Zerstörung der Natur zu vermeiden bzw. zu reduzieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mitgliederzuwendung
(1) Der Verein Mensch vor Verkehr e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder und der Vereinsorgane sowie durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Im Auftrag des Vorstands tatsächlich entstandene Aufwendungen werden auf Antrag erstattet. Der Verein darf die Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien und Organisationen verwenden.
(4) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden


§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt, Verlust
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Inhalte der Satzung unterstützt und anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist jederzeit spätestens vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntgegeben.
(5) Ein Mitglied kann ausfolgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a. Wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
b. wenn sein Verhalten mit der Satzung des Vereins nicht vereinbar oder gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins gerichtet ist oder
c. bei schriftlichen oder mündlichen Äußerungen rechts- bzw. linksextremer, rassistischer, sexistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins.


§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
(1) Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Beitrages beschließt eine ordentliche Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Mitgliedsbeiträge werden Anfang März des laufenden Geschäftsjahres eingezogen.


§ 6 Organe und Einrichtungen
(1) Organe sind:
a. Die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen oder Arbeitsgruppen gebildet werden.


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, zwei stellvertretenden Sprechern, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens zwei zu wählenden Beisitzern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordentlich bestellt ist.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Geborene Mitglieder sind:
a. Der Bürgermeister der Stadt Lorsch (oder sein Vertreter im Amt),
b. der Bürgermeister der Gemeinde Einhausen (oder sein Vertreter im Amt),
c. der Vorsitzende der „Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V.“, Kreis Bergstraße (oder sein Vertreter),
d. die Mitgliederversammlung kann noch weitere geborene Mitglieder bestimmen, wenn diese dem Zwecke des Vereins außerordentlich dienlich sind.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens drei zu wählende Mitglieder aus deren Reihen ein Sprecher und zwei Stellvertreter zu wählen sind. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass die stellvertretenden Sprecher nur vertretungsberechtigt sind, wenn der Sprecher verhindert ist. Die Sprecher vertreten den Verein nach Innen und nach außen.
(6) Revisoren
a. In der Jahreshauptversammlung wird ein Revisor gewählt, der zusammen mit dem im Vorjahr bereits gewählten Revisor für die Kassenprüfung zuständig ist.
b. Revisoren sind zwei Jahre im Amt.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und über die Höhe der Beiträge.
(2) Im ersten Halbjahr findet grundsätzlich eine Jahreshauptversammlung statt, in der der Vorstand einen Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht über das vorangegangene Jahr vorträgt.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen und/oder wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.
(5) Jedes Mitglied kann schriftlich oder elektronisch Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einbringen. Über die Anträge wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Die Anträge müssen sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Schriftform vorliegen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird eine vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom Schriftführer oder dem Protokollführer unterzeichnete Niederschrift angefertigt.


§ 9 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn sie Bestandteil der Tagesordnung ist und in der Einladung mitgeteilt wird.
(3) Der Inhalt der Satzungsänderung muss mit der Einladung bekannt gemacht werden. Diese Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verwaltet das Vermögen des Vereins die Stadt Lorsch, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder zu Gunsten einer Institution, die die gleichen Zwecke verfolgt, wie sie im § 2 der Satzung beschrieben sind, zu verwenden hat.
Hinweis:
Auf eine explizite Verwendung sowohl der männlichen als auch der weiblichen Geschlechtsform wurde verzichtet. Die männliche Form steht stellvertretend für beide.
Lorsch, den 26. August 2020
Unterschriften
Vorsitzender Vorstandsmitglied Schriftführer

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